Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 173, 174 ein 
Anderes ergiebt. 
§. 173. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht 
als Beschlagnahme. Im Sinne der §§. 13, 55 ist jedoch die Zustellung des 
Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen. 
§. 174. 
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein 
von dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grund- 
stücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine 
verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem An- 
spruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grund- 
stück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. 
§. 175. 
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung 
aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der 
Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. 
Zu dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der 
Nachlaßgläubiger beantragen kann. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die 
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im 
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§. 1974, 1987 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. 
§. 176. 
Wird die Zwangsversteigerung nach §. 175 beantragt, so finden die Vor- 
schriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§. 173, 174 entsprechende 
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 177, 178 ein Anderes ergiebt. 
§. 177. 
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des 
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei 
dem Gericht offenkundig sind. 
§.  178 
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung 
des Nachlaßkonkurses beantragt ist. 
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung 
nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter als Antragsteller. 
§. 179. 
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot 
nach Maßgabe des §. 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt 
werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die 
Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.
	        
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