Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 173, 174 ein
Anderes ergiebt.
§. 173.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht
als Beschlagnahme. Im Sinne der §§. 13, 55 ist jedoch die Zustellung des
Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§. 174.
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein
von dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
stücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine
verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem An-
spruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grund-
stück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
§. 175.
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung
aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der
Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.
Zu dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger beantragen kann.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§. 1974, 1987 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.
§. 176.
Wird die Zwangsversteigerung nach §. 175 beantragt, so finden die Vor-
schriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§. 173, 174 entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 177, 178 ein Anderes ergiebt.
§. 177.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei
dem Gericht offenkundig sind.
§. 178
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird die Zwangsversteigerung
nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Konkursverwalter als Antragsteller.
§. 179.
Ist ein Nachlaßgläubiger, der verlangen konnte, daß das geringste Gebot
nach Maßgabe des §. 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt
werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die
Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.