Reichs - Gesetzblatt.
Nr. 2
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 3.
(Nr. 2356) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Januar 1897.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 An-
wendung findet (III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl.
von 1896 S. 13), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens
mit Wirkung vom 22. Januar d. J. ab nachzutragen:
Unter „Deutschland. A.II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“:
35 a. Greifswald - Grimmer Eisenbahn.
39 a. Hildesheim - Peiner Kreis-Eisenbahn.
49a. Lausitzer Eisenbahn.
59 a. Neustadt - Gogoliner Eisenbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
A. Unter Deutschland.
Bei „B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mit-
betriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden.
II. Oesterreichischer Verwaltungen.“ ist eingeschaltet worden:
98 a. bei Heinersdorf bis Heinersdorf.
B. Unter Oesterreich - Ungarn.
1. Bei „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder
(einschließlich Liechtenstein). A.“ ist unter Nummer 1 nachgetragen:
k) der Ybbsthalbahn.
Reichs. Gesetzbl. 1897. 2
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1897.