Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem 
Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Berechtigten erfolgen soll oder wenn 
der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamte widersprochen hat; 
der Widerspruch ist von Amtswegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der 
Berechtigte für todt erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit der Erlassung des 
die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. 
Der im Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es 
nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der 
Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll. 
§. 24. 
Die Vorschriften des §. 23 finden entsprechende Anwendung, wenn das 
Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit 
dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt. 
§.  25. 
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen 
Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des 
Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung 
aufgehoben ist. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn auf 
Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urtheils nach den Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist. 
§. 26. 
Soll die Uebertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, 
über die ein Brief ertheilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle 
der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers 
vorgelegt wird. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung der 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder Belastung 
einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen 
werden soll. 
§. 27. 
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zu- 
stimmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden. 
Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld 
belastet ist, darf nur mit Zustimmung desjenigen gelöscht werden, welchem die 
Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld zusteht. Für eine Löschung, 
die zur Berichtigung des Grundbuchs erfolgen soll, ist die Zustimmung nicht 
erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. 
§. 28. 
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich 
ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grund-
	        
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