buch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu. bezeichmen. Einzutragende
Geldbeträge sind in Reichswährung anzugeben.
§. 29.
Eine Eintragung soll nur erfolgen., wenn die Eintragungsbewilligung oder die
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamte
zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit
sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche
Urkunden.
§. 30.
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht: zur Stellung eines
solchen gelten die Vorschriften des §. 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich
eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
§. 31.
Wird im Falle der Auflassung eines. Grundstücks sowie im Falle der
Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts die erforderliche Einigung des-
Berechtigten und des anderen Theiles durch Bevollmächtigte vor dem Grundbuch-
amt erklärt, so ist die Vollmacht stempelfrei, wenn das der Einigung zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft von einem Notar beurkundet und die Vollmacht in der
Urkunde ertheilt ist.
§. 32.
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine
zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird,
bedürfen der im §. 29 Satz. 1 vorgeschriebenen Form.
§. 33.
Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im
Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des
Gerichts über die Eintragung geführt.
Das Gleiche gilt vom dem. Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer
offenen Handelsgesellschaft; einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
§. 34.
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertrags-
mäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines
Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Eintragung des
güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.