Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
buch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu. bezeichmen. Einzutragende 
Geldbeträge sind in Reichswährung anzugeben. 
§.  29. 
Eine Eintragung soll nur erfolgen., wenn die Eintragungsbewilligung oder die 
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem Grundbuchamte 
zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit 
sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche 
Urkunden. 
§. 30. 
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht: zur Stellung eines 
solchen gelten die Vorschriften des §. 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich 
eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. 
§. 31. 
Wird im Falle der Auflassung eines. Grundstücks sowie im Falle der 
Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts die erforderliche Einigung des- 
Berechtigten und des anderen Theiles durch Bevollmächtigte vor dem Grundbuch- 
amt erklärt, so ist die Vollmacht stempelfrei, wenn das der Einigung zu Grunde 
liegende Rechtsgeschäft von einem Notar beurkundet und die Vollmacht in der 
Urkunde ertheilt ist. 
§. 32. 
Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine 
zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, 
bedürfen der im §. 29 Satz. 1 vorgeschriebenen Form. 
§. 33. 
Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im 
Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des 
Gerichts über die Eintragung geführt. 
Das Gleiche gilt vom dem. Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer 
offenen Handelsgesellschaft; einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
§. 34. 
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertrags- 
mäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines 
Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Eintragung des 
güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.
	        
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