§. 50.
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Alten-
theil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen
Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
§. 51.
Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf den
Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der
Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Grundschuld
oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht
in Theile zerlegt werden soll.
§. 52.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben
und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit
ist, auch die Befreiung von Amtswegen einzutragen.
§. 53.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des
Erben von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
§. 54.
Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vor-
schriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig
geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich
eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen
zu löschen.
Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es
zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der
Widerspruch den im §. 42 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vor-
schrift findet keine Anwendung, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief
auf den Inhaber ausgestellt ist.
§. 55.
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigen-
thümer sowie im Uebrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt
gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht
durch sie betroffen wird. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.