Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Vierter Abschnitt. 
Beschwerde. 
§. 71. 
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der 
Beschwerde statt. 
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der 
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen 
wird, nach §. 54 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. 
§. 72. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das 
Grundbuchamt seinen Sitz hat. 
§.  73. 
Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht 
eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des Gerichtsschreibers des 
Beschwerdegerichts.                                                                                                                                  §.  74 
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. 
§. 75. 
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr 
abzuhelfen. 
§. 76. 
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einstweilige 
Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Wider- 
spruch einzutragen. 
Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, 
wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist. 
§. 77. 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und 
dem Beschwerdeführer mitzutheilen. 
§. 78. 
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der 
weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des 
Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§. 512, 513, 524, 526 der Civilprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung.
	        
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