Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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    Unterhaltspflicht für  Nr. 16. 
Inhalt:  oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen Kindes 
nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, 159.  
Zeit von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten voraus- 
gehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten  
Artikel 2. 
Der §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung erhält folgende Fassung: 
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist  
Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen 
der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten 
für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeit- 
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu Wilhelm, 
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in Ansehung 
etc. zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den 
bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhalts- 
beiträge; diese Vorschrift findet jedoch insoweit Arbeits- Anwendung, 
als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts 
und zur Erfüllung der ihm §. Verwandten, seiner Ehefrau 
oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden 
Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich 
Ehegatten Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unter- 
haltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu 
Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhalts- 
berechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der 
Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahrs §. 
zu entrichten sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Weimar, den 29. März 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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