das schweizerische Nebenzollamt am Grenzacherhorn bei dem dort belegenen deutschen
Nebenzollamt auf deutschem Gebiete vorgenommen werden.
Der bei diesem deutschen Nebenzollamte von der Landstraße Säckingen -
Basel nach Landauerhof-Riehen sich abzweigende, auf deutschem Gebiete parallel
der Landesgrenze verlaufende und in etwa 50 Meter Entfernung vom Grenz-
steine Nr. 149 das schweizerische Gebiet erreichende Verbindungsweg wird beider-
seits als Zollstraße anerkannt.
Die beiderseitigen Zollämter werden zusammenwirken, um Unterschleifen bei
dem zollpflichtigen Verkehr auf dem im vorstehenden Absatz erwähnten Ver-
bindungswege vorzubeugen und Vergehen gegen die Zollgesetze zur Entdeckung
zu bringen, und es wird hierbei jede von dem zuständigen Beamten gewünschte
Auskunft bereitwilligst ertheilt werden.
Es soll darauf Bedacht genommen werden, daß die beiderseitigen Waaren-
abfertigungen möglichst unmittelbar auf einander folgen können, und daß das
schweizerische durch das deutsche Zollamt beim Eintreffen zollpflichtiger, beziehungs-
weise der Zollkontrole unterstellter Gegenstände benachrichtigt wird, falls schweize-
risches Zollpersonal nicht zur Stelle sein sollte.
Artikel II.
Den schweizerischen Zollbehörden steht das Recht zu, Vergehen gegen die
schweizerische Zollgesetzgebung, welche bei Vornahme der nach Artikel I auf deutschem
Gebiet erfolgenden Zollkontrole auf letzterem entdeckt worden sind, zu untersuchen,
daselbst Waaren und Effekten, welche mit diesen Vergehen in Verbindung stehen,
mit Beschlag zu belegen und auf schweizerisches Gebiet zu bringen, die Zoll-
vergehen nach den Strafbestimmungen des schweizerischen Zollgesetzes abzuurtheilen,
desgleichen Ordnungsbußen zu erkennen, welche mit Uebertretung der Zollvor-
schriften verknüpft sind. Für den Betrag dieser Ordnungsbußen können Waaren
und Effekten für verhaftet erklärt werden.
Artikel III.
Die zuständigen deutschen Behörden werden auf Ersuchen der schweizerischen
Behörden wegen Uebertretung der schweizerischen Zollgesetze bei den im Artikel I
genannten schweizerischen Zollämtern
a) Zeugen und Sachverständige vernehmen,
b) amtliche Besichtigungen vornehmen und den Befund beglaubigen,
e) Vorladungen und Erkenntnisse der schweizerischen Behörden an An-
geschuldigte, auch wenn sie Angehörige des Deutschen Reichs sind,
behändigen lassen.
Artikel IV.
Die deutschen Behörden werden den in Gemäßheit der Artikel I und II
auf deutschem Gebiete dienstlich thätig werdenden schweizerischen Zollbeamten den
nöthigen polizeilichen Schutz gewähren und den hierauf bezüglichen Ersuchen dieser
Beamten in gleicher Weise nachkommen, wie entsprechenden Ersuchen von deutschen
Zollbeamten.