Artikel V.
Schweizerischen Grenzwächtern, welche bei der am Grenzacherhorn auf
deutschem Gebiet erfolgenden Zollkontrole verwendet werden, ist das Tragen der
Uniform mit dem Seitengewehr gestattet.
Auch dürfen zur Verhütung von Unterschleifen uniformirte und mit Seiten-
gewehr bewaffnete schweizerische Grenzwächter die Züge auf der Eisenbahnstrecke
Neuhausen - Rafz begleiten und sich während des Aufenthalts der Züge auf den
deutschen Stationen dieser Strecke daselbst aufhalten.
Artikel VI.
Während seines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen auf deutschem
Gebiet erfolgenden Aufenthalts ist das schweizerische Zollpersonal den deutschen
Gesetzen, sowie der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt insoweit unter-
worfen, als nicht die Ausübung seiner zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.
Artikel VII.
Der vorstehende Vertrag wird vorläufig auf die Dauer von zehn Jahren,
vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, abgeschlossen.
Sollte zwölf Monate vor dessen Ablaufe von keiner Seite Kündigung erfolgen,
so bleibt derselbe auch fernerhin in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres von
dem Tage ab, an welchem dessen Aufhebung von der einen oder anderen Seite
verlangt wird.
Artikel VIII.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden
sollen in Berlin sobald als möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
Geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1896.
Freiherr von Marschall. Roth.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat am 17. April 1897 zu Berlin stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.