außer Fahrt, so muß es das für Fahrzeuge, welche geankert haben,
vorgeschriebene Licht zeigen.
i) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen sind
Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner Fahr-
zeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer sonstigen
Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge,
welche ihre Leinen aushaben - sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr
Bruttoraumgehalt haben -, verpflichtet, mindestens jede Minute einen
Ton, Dampffahrzeuge mit der Dampfpfeife oder Sirene, Segelfahr-
zeuge mit dem Nebelhorn, zu geben, und danach die Glocke zu läuten.
k) Dampf- und Segelfahrzeuge oder Boote, welche mit Treibnetzen,
Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn
sie in Fahrt sind, einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung
durch Aufheißen eines Korbes oder eines sonstigen zweckentsprechenden
Körpers an der Stelle, wo dieser am besten gesehen werden kann, zu
erkennen geben. Haben solche Fahrzeuge oder Boote, während sie
geankert haben, zugleich ihr Fanggeräth aus, so dürfen sie bei An-
näherung anderer Fahrzeuge an der für diese passirbaren Seite ein
gleiches oder ähnliches Zeichen geben.
Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen die im Artikel 4
unter a und Artikel 11 Schlußsatz der Verordnung vom 9. Mai 1897 vor-
geschriebenen Lichter nicht zu führen.
Artikel 2.
Ein Lootsendampffahrzeug, welches Lootsendienst auf seiner Station
thut und nicht vor Anker liegt, muß außer den für alle Lootsenfahrzeuge vor-
geschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter unter dem weißen Toplicht
ein über den ganzen Horizont sichtbares rothes Licht und ferner die für in Fahrt
befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rothe
Licht muß von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft
auf mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
Wenn das Lootsendampffahrzeug auf seiner Station Lootsendienst thut
und vor Anker liegt, muß es außer dem für alle Lootsenfahrzeuge vorgeschriebenen
Lichte das vorerwähnte rothe Licht führen aber nicht die farbigen Seitenlichter.
Wenn das Lootsendampffahrzeug keinen Lootsendienst auf seiner Station
thut, muß es dieselben Lichter führen wie andere Dampffahrzeuge.
Artikel 3.
Die Verordnung vom 16. Februar 1881, betreffend die Suspension des
Artikels 10 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe
auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 28), ist aufgehoben.