Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls ein- 
zutragen. 
§. 34. 
Jede Aenderung der nach §. 33 Abs. 3 einzutragenden Thatsachen oder der 
Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung 
des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen 
über ihre Vertretungsbefugniß sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genügt, soweit nicht die 
Aenderung die im §. 33 Abs. 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf 
die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. 
Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach 
der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren 
geschieht von Amtswegen. 
Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des §. 32 Anwendung. 
§. 35. 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person 
haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
§. 36. 
Ein Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen 
Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. 
Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des 
Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschränken. 
§. 37. 
Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma 
gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach §. 14 
Satz 2. 
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein Anderer eine Firma 
unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma 
verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz 
bleibt unberührt. 
Vierter Abschnitt. 
Handelsbücher. 
§. 38. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handels- 
geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
Buchführung ersichtlich zu machen. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 43
	        
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