Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 81. 
Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfen 
Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungs- 
lehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur Anleitung von Handlungs- 
lehrlingen nicht verwenden. 
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider 
beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. 
§. 82. 
Wer die ihm nach §. 62 Abs. 1, 2 oder nach §. 76 Abs. 2, 3 dem Lehrlinge 
gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung 
gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift des §. 81 
Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt. 
§. 83. 
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere 
als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältniß 
dieser Personen geltenden Vorschriften. 
Siebenter Abschnitt. 
Handlungsagenten. 
§. 84. 
Wer, ohne als Handlungsgehülfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, 
für das Handelsgewerbe eines Anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des 
Anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei seinen Verrichtungen das Interesse 
des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, 
namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zu machen. 
§. 85. 
Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung von Geschäften betraut 
ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem Dritten abgeschlossen, so 
gilt es als von dem Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, 
nachdem er von dem Abschlusse Kenntniß erlangt hat, dem Dritten gegenüber erklärt, 
daß er das Geschäft ablehne. 
§. 86. 
Zur Annahme von Zcchlungen für den Geschäftsherrn sowie zur nachträglichen 
Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Handlungsagent nur befugt, wenn ihm 
die Ermächtigung dazu besonders ertheilt ist. 
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