Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waare zur 
Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem Handlungs- 
agenten gegenüber abgegeben werden. 
§. 87. 
Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig, so finden die Vor- 
schriften des §. 55 Anwendung. 
§. 88. 
Soweit nicht über die dem Handlungsagenten zu gewährende Vergütung ein 
Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes zur Ausführung ge- 
langte Geschäft, welches durch seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist. Besteht 
die Thätigkeit des Handlungsagenten in der Vermittelung oder Abschließung von 
Verkäufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provision erst nach dem Ein- 
gange der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Betrags erworben. 
Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens des Geschäftsherrn 
ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person des- 
jenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungs- 
agent die volle Provision zu beanspruchen. 
Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche Provision zu entrichten. 
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht ein 
Anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalenderhalbjahrs statt. 
§. 89. 
Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so 
gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk 
ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind. 
§. 90. 
Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Auslagen 
kann der Handlungsagent in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung oder 
eines abweichenden Handelsgebrauchs Ersatz nicht verlangen. 
§. 91. 
Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem Geschäftsherrn die 
Mittheilung eines Buchauszugs über die durch seine Thätigkeit zu Stande gekommenen 
Geschäfte fordern. Das gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcher Geschäfte zu, 
für die ihm nach §. 89 die Provision gebührt 
§. 92. 
Das Vertragsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handlungs- 
agenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für 
den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
sechs Wochen gekündigt werden. 
Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündi- 
gungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
	        
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