Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zweites Buch. 
Handelsgesellschaften und stille 
Gesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Offene Handelsgesellschaft. 
Erster Titel. 
Errichtung der Gesellschaft. 
§. 105. 
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter 
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei 
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern be- 
schränkt ist. 
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein 
Anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ge- 
sellschaft Anwendung. 
§. 106. 
Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: · 
1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. 
§. 107. 
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an 
einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, 
so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
§. 108. 
Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma 
nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
	        
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