Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Dritter Abschnitt. 
Aktiengesellschaft. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 178. 
Die sämmtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Einlagen auf das 
in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohne persönlich für deren 
Verbindlichkeiten zu haften. 
§. 179. 
Die Aktien sind untheilbar. 
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 
Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabe- 
preis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, dürfen 
nicht auf den Inhaber lauten. Das Gleiche gilt von Antheilscheinen, die den Aktionären 
vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine). 
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Einzahlungen 
ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen in den Urkunden anzugeben. 
§. 180. 
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark gestellt werden. 
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen 
Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, die auf Namen lauten, zu 
einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. 
Die gleiche Genehmigung kann ertheilt werden, wenn für ein Unternehmen das Reich, 
ein Bundesstaat oder ein Kommunalverband oder eine sonstige öffentliche Körperschaft 
auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung 
gewährleistet hat. 
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Zustimmung der 
Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch 
nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden. 
Im Falle des Abs. 2 soll die ertheilte Genehmigung, im Falle des Abs. 3 
sollen die Beschränkungen, denen nach §. 222 Abs. 4 die Aktionäre in Ansehung der 
Uebertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien ersichtlich gemacht werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine. 
§. 181. 
Zur Unterzeichnung von Aktien und Interimsscheinen genügt eine im Wege der 
mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. Die Gültigkeit der
	        
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