Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinnvertheilung vor- 
gesehen werden. 
§. 215. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder bedungen noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach 
der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt. 
Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange 
des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Jinsen von bestimmter Höhe 
bedungen werden; der Gesellschaftsvertrag muß den Zeitpunkt bezeichnen, in welchem 
die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. 
§. 216. 
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem Gesellschafts- 
vertrage neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Werth der Leistungen 
nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die jährliche 
Bilanz einen Reingewinn ergiebt. 
§.  217. 
Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie den 
Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen 
haben. Was ein Aktionär in gutem Glauben als Gewinnantheil oder als Zinsen 
bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. 
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während 
der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern gegen die Aktionäre zustehende 
Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt. 
Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünf Jahren 
vom Empfange der Zahlung an. 
§. 218. 
Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rechten 
Zeit einzahlt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung 
hätte geschehen sollen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Einzahlung nicht recht- 
zeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden. 
Ist im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt, so hat die Aufforderung 
zur Einzahlung in der Weise zu geschehen, in welcher die Bekanntmachungen der 
Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgen. 
§. 219. 
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigen Aktionären 
für die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt werden, daß sie nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.