Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinnvertheilung vor-
gesehen werden.
§. 215.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder bedungen noch
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach
der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt.
Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange
des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Jinsen von bestimmter Höhe
bedungen werden; der Gesellschaftsvertrag muß den Zeitpunkt bezeichnen, in welchem
die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
§. 216.
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem Gesellschafts-
vertrage neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Werth der Leistungen
nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die jährliche
Bilanz einen Reingewinn ergiebt.
§. 217.
Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen
haben. Was ein Aktionär in gutem Glauben als Gewinnantheil oder als Zinsen
bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während
der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern gegen die Aktionäre zustehende
Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünf Jahren
vom Empfange der Zahlung an.
§. 218.
Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rechten
Zeit einzahlt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung
hätte geschehen sollen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall, daß die Einzahlung nicht recht-
zeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden.
Ist im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt, so hat die Aufforderung
zur Einzahlung in der Weise zu geschehen, in welcher die Bekanntmachungen der
Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgen.
§. 219.
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigen Aktionären
für die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt werden, daß sie nach dem