Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Dritter Titel. 
Verfassung und Geschäftsführung. 
§. 231. 
Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. 
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbe- 
schadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 
§. 232. 
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die 
Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes, sofern 
nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann jedoch ein- 
zelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge- 
schäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, 
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitgliede die selbständige Vertretung der 
Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage zu, so kann durch diesen bestimmt werden, 
daß die Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehrere zusammen handeln, in Gemeinschaft 
mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Auch kann 
durch den Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigt werden, einzelnen Mit- 
gliedern des Vorstandes die Befugniß zu ertheilen, die Gesellschaft allein oder in 
Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. Die Vorschriften des Abs. 1 
Satz 2, 3 finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung. 
§. 233. 
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der 
Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift 
hinzufügen. 
§. 234. 
Jede Aenderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugniß eines Vorstands- 
mitgliedes sowie eine auf Grund des §. 232 Abs. 2 Satz 2 von dem Aufsichtsrathe 
getroffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Handeleregister 
anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die 
Aenderung oder Anordnung beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung 
zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem 
Gerichte zu zeichnen.
	        
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