Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 235. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen 
einzuhalten, welche im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Generalversamm- 
lung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes 
unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf 
gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Um- 
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß 
für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsraths 
oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert wird. 
§. 236. 
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft weder 
ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene 
oder fremde Rechnung Geschäfte machen, auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft 
als persönlich haftende Gesellschafter Theil nehmen. Die Einwilligung wird durch das- 
jenige Organ der Gesellschaft ertheilt, welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt. 
Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung, 
so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Mit- 
gliede verlangen, daß es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung 
der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung 
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt 
an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrath von dem Ab- 
schlusse des Geschäfts oder von der Theilnahme des Vorstandsmitgliedes an der 
anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß 
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 
§. 237. 
Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Antheil am Jahresgewinne gewährt, 
so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen 
verbleibenden Reingewinne zu berechnen. 
§. 238. 
Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der General- 
versammlung ein Anderes bestimmt ist, darf der Vorstand einen Prokuristen nur mit 
Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber 
keine Wirkung. 
§. 239. 
Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der 
Gesellschaft geführt werden.
	        
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