Soll das bisherige Verhältniß mehrerer Gattungen von Aktien mit verschiedener
Berechtigung zum Nachtheil einer Gattung geändert werden, so bedarf es neben dem
Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Be-
schlusses der benachtheiligten Aktionäre; auf diese Beschlußfassung findet die Vorschrift
des Abs. 1 Anwendung. Die Beschlußfassung der benachtheiligten Aktionäre kann
nur stattfinden, wenn sie gemäß §. 256 Abs. 2 ausdrücklich unter den Zwecken der
Generalversammlung angekündigt worden ist.
§. 276.
Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der im §. 212 bezeichneten Art
kann, sofern sie nicht in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage vorgesehen ist, nur mit
Zustimmung sämmtlicher von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre begründet werden.
§. 277.
Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften ein Anderes
ergiebt, ist die Anmeldung durch den Vorstand zu bewirken.
Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im §. 198 be-
zeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten
Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff
aller Bestimmungen statt, auf welche sich die in den §§. 199, 201 vorgeschriebenen
Veröffentlichungen beziehen.
Die Abänderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen worden ist.
§. 278.
Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien soll nicht vor
der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften
kann im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt werden. Durch Rückstände, die
auf einen verhältnißmäßig unerheblichen Theil der eingeforderten Einzahlung verblieben
sind, wird die Erhöhung des Grundkapitals nicht gehindert.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden,
so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Ab-
stimmung gefaßten Beschlusses der Aktienäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung
finden die Vorschriften des §. 275 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien für einen
höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem
die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals festzusetzen.
§. 279.
Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die nicht durch
Baarzahlung zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Vergütung für Ver-
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