geben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls der Ausgabepreis höher
ist, dieser Betrag voll geleistet ist;
3. Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder im Falle
einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung in das Handels-
register eingetragen ist;
4. außer den Fällen des §. 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine aus-
geben, die auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind;
5. in den Fällen des §. 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine aus-
geben, in denen die im §. 180 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben nicht
enthalten sind.
Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
§. 315.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünf-
tausend Mark werden bestraft:
1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitglieder
des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne
Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit
erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den
Vorschriften des §. 240 Abs. 2 und des §. 298 Abs. 2 der Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellung
oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden
unterblieben ist.
§. 316.
Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interimsscheinen Bescheinigungen,
die zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlung dienen sollen,
wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder von einer solchen Bescheinigung, wissend,
daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht,
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die
Geldstrafe ein.
§. 317.
Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er
bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme