§. 408.
Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer,
Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen
Weisungen zu befolgen.
Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mit
dem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen
§. 409.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer
oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
§. 410.
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Ver-
wendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an
dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§. 411.
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die
seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt
wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann
über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtführers,
soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.
§. 412.
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, die Beför-
derung des Gutes selbst auszuführen.
Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und
Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei
Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche
Fracht verlangen.
§. 413.
Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der
Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es
besonders vereinbart ist.
Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern
anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung