Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 408. 
Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, 
Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen 
Weisungen zu befolgen. 
Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mit 
dem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen 
§. 409. 
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer 
oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist. 
§. 410. 
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Ver- 
wendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an 
dem Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, 
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 
§. 411. 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die 
seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigt 
wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmann 
über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtführers, 
soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt. 
§. 412. 
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, die Beför- 
derung des Gutes selbst auszuführen. 
Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und 
Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei 
Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche 
Fracht verlangen. 
§. 413. 
Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der 
Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines 
Frachtführers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es 
besonders vereinbart ist. 
Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern 
anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung
	        
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