Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten 
lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
§. 418. 
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme 
von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Handlungen während 
der Geschäftsstunden zu gestatten. 
§. 419. 
Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Ver- 
mischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm 
dies ausdrücklich gestattet ist. 
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des 
Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jedem 
Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Ge- 
nehmigung der übrigen Betheiligten bedarf. 
Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalter 
übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und 
Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 
§. 420. 
Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld 
sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das 
Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich 
halten durfte. 
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten) sind 
die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem 
Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der 
Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut 
theilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es sei 
denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters 
nicht ausreicht. 
§. 421. 
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, so- 
lange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder 
Lagerscheins darüber verfügen kann. 
§. 422. 
Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dem 
Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daß er 
es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine
	        
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