Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten
lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 418.
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme
von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Handlungen während
der Geschäftsstunden zu gestatten.
§. 419.
Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Ver-
mischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm
dies ausdrücklich gestattet ist.
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des
Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jedem
Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Ge-
nehmigung der übrigen Betheiligten bedarf.
Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalter
übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und
Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§. 420.
Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld
sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das
Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich
halten durfte.
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten) sind
die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem
Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der
Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut
theilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es sei
denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters
nicht ausreicht.
§. 421.
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, so-
lange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder
Lagerscheins darüber verfügen kann.
§. 422.
Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor dem
Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daß er
es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine