Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über andere Punkte, 
namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden 
soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die 
auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben; 
9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfälti- 
gung hergestellte Unterschrift ist genügend. 
Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständig- 
keit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben. 
§. 427. 
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu übergeben, 
welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung 
an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem 
ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Un- 
zulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen. 
§. 428. 
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderung bewirken 
soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er die Reise an- 
zutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch 
nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nach angemessenen Frist 
zu bewirken. 
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Ab- 
senders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Vertrage zurücktreten; 
er hat jedoch den Frachtführer, wenn diesem kein Verschulden zur Last fällt, für die 
Vorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den zurückgelegten Theil der Reise 
zu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch; 
besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den Umständen nach angemessene Ent- 
schädigung zu gewähren. 
§. 429. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung 
des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung 
der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die 
Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht- 
führers nicht abgewendet werden konnten. 
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, 
Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit 
oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist. 
§. 430 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänzlichen oder 
theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth
	        
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