Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme 
äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des 
Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der 
Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und 
der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich be- 
stellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer 
Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel un- 
verzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt 
es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu 
welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen 
erwartet werden darf. 
Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind 
von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt 
wird, für welche der Frachtführer Ersatz leisten muß. 
Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er den 
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 
§. 439. 
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, 
Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vor- 
schriften des §. 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im 8. 432 
Abs. 3 bezeichneten Ansprüche. 
§. 440. 
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forde- 
rungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, 
sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute. 
Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze 
hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber ver- 
fügen kann. 
Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer 
es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut 
noch im Besitze des Empfängers ist. 
Die im §. 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung 
des Pfandverkaufs sowie die in den §§. 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht 
zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und 
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. 
§. 441. 
Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein Anderes bestimmt 
ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie die auf dem
	        
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