Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 525. 
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffs- 
besatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke 
besserer Aufklärung dem Schiffer sowie jeder anderen Person der Schiffsbesatzung 
geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. 
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben 
ihre Aussagen zu beschwören. 
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzu- 
bewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu er- 
theilen. 
§. 526. 
Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimaths- 
hafen befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf 
Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungs- 
grund vorhanden ist. 
Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen 
befugt. 
 §. 527. 
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer 
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und 
Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die Ver- 
proviantirung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der 
Reise mit sich bringen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie 
erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis 
des Schiffers beziehen. 
§. 528. 
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum 
Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur 
Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit, 
als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ein- 
zugehen, ist er nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig, 
und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. 
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch 
von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch 
von dem Umstand abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung 
gestanden hat, es sei denn, daß der Dritte in bösem Glauben war. 
§. 529. 
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere 
Wechselverbindlichkeiten für den Rheder einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 58
	        
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