§. 538.
Außer den Fällen des §. 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung
oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt,
soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist.
§. 539.
Gründet sich das Bedürfniß auf eine große Haverei und kann der Schiffer
ihm durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen,
welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist.
§. 540.
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Ver-
bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder
Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen
kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden
für den Rheder zur Folge haben würde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und
der Fracht verbodmen (§. 680 Abs. 2).
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei denn, daß die
Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde.
§. 541.
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch
Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des §. 540 als ein für Rechnung des
Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§. 528, §. 754 Nr. 6) angesehen.
§. 542.
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§. 535, 538 bis 540 von
dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschrifken des §. 528 Abs. 2
Anwendung.
§. 543.
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der
Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleich-
viel unter welchem Namen, erhält, hat er dem Rheder als Einnahme in Rechnung
zu bringen.
§. 544.
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine
Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Rheder die
höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene