Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 568. 
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch 
die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch 
den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch 
nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so 
beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, 
daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
§. 569. 
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden 
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem 
Ablaufe der Ladezeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber- 
liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit 
abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter 
erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle 
ist zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung 
des Verfrachters nicht erforderlich. 
§. 570. 
Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, 
nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die 
Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu 
warten, spätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueberliegezeit 
dem Befrachter erklären. 
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher 
ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe der Er- 
klärung drei Tage verstrichen sind. 
Die in den Abs. 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als 
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
§. 571. 
Die in den §§. 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an 
keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer 
solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, 
eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. 
§. 572. 
Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem 
Ermessen zu bestimmen.
	        
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