Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 587. 
Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des 
Schiffes verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§. 567 bis 586 mit folgenden 
Abweichungen: 
1 Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen Vor- 
schriften mit einem Theile der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die 
volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder 
keine Ladung liefern. 
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter 
in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt. 
2. In den Fällen der §§. 581, 582 kann der Befrachter die Wiederausladung 
nicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben 
oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen 
Befrachter zustimmen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die 
Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung 
entstehen. 
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, 
so hat es bei den Vorschriften der §§. 581, 582 sein Bewenden. 
§. 588. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstande, so muß der Befrachter 
auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. 
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die 
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn die Reife ohne die Güter 
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren 
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle 
der nicht gelieferten annimmt. 
Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Be- 
frachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem 
Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vor- 
schriften des §. 571 Anwendung. 
§. 589. 
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen 
Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§. 614) und gegen Be- 
richtigung oder Sicherstellung der im §. 615 bezeichneten Forderungen nur nach 
Maßgabe des §. 587 Nr. 2 Abs. 1 von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder- 
ausladung der Güter fordern. 
Die Vorschrift des §. 582 Abs. 3 findet Anwendung. 
S. 590. 
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht fest- 
gesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des
	        
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