an höheren Staatsdienern. 467
Sehr viel hänge natürlich von der Entscheidung der Frage ab, wem
die unmittelbare Leitung der Anstalt, die Berathung und, soweit davon die
Rede sein könnte, die Beaufsichtigung der Zöglinge zu übertragen sei?
Der Möglichkeiten sind manche; allein wenigstens für mittlere Staaten, in
welchen die Einrichtung neuer Stellen aus wirthschaftlichen Gründen möglichst
zu vermeiden ist, dürfte entschieden für das Collegium der Lehrer
der Rechte und der Staatswissenschaften an der Hochschule zu stimmen sein.
Von den akademischen Lehrern mag, wenn von Jemand, Bekanntschaft mit
dem Stande der Wissenschaft und der Literatur erwartet werden; sie sind
befähigt zur Beurtheilung der von den Zöglingen zu liefernden Arbeiten,
zur Leitung der Disputationen; von ihnen ist nicht zu fürchten, dass sie,
dem Zwecke der Anstalt entgegen, eine vorwiegende Neigung zur blos praktischen
Abrichtung entwickeln. Unter der grösseren Anzahl dieser Männer
wird sich auch wohl immer einer finden, welchem mit Ruhe die unmittelbare
Aufsicht übertragen werden, der also in dem Gebäude der Anstalt
wohnen und die Wirthschaft sowohl als die Hausordnung überwachen könnte,
Die Entschädigung für die Mühewaltung bei der Anstalt wäre mit mässigem
Aufwande zu bestreiten. Lauter Vortheile, welche bei jeder andern
Einrichtung gar nicht oder nicht mit Sicherheit zu erreichen stünden. Auch
wäre bier nicht zu fürchten, dass die Leitung, zum grossen Nachtheile der
Sache, einem im Staatsdienste verbrauchten und abgelebten Manne als vermeintlicher
Ruheposten übertragen würde. — Allerdings ist dabei vorausgesetzt,
dass die Anstalt an dem Sitze der Hochschule errichtet werde;
allein diess möchte unter allen Umständen, schon des literarischen Apparates
sowie des vorherrschend wissenschaftlichen Lebens wegen, gerathen sein. Besässe
aber ein Staat mehrere Hochschulen, so wäre diejenige zu wählen, welche
für das Studium der Staatswissenschaften die meisten Hülfsmittel darböte.
Grosse Vorsicht bedürfte die Anordnung des Zusammenlebens der jungen
Männer, wenn nicht hieran die ganze Anstalt scheitern sollte. Unzweifelhaft
lassen sich gegen die Vereinigung in einem Öffentlichen Gebäude
mancherlei nicht unwichtige Einwendungen machen; so die Kosten der Erbauung
und Unterhaltung eines solchen Hauses, die Beschwerlichkeit der
in demselben zu führenden grossen Wirthschaft, die Abneigung eines Manchen
gegen den Aufenthalt in einer solchen Anstalt. Dennoch muss man wolıl
aus einer ganzen Reihe von triftiigen Gründen auf derselben bestchen.
Vorerst kann nur bei einem solchen Zusammenleben für eine wirkliche
Leitung des Einzelnen, für eine wirksame Beobachtung des Fleisses und
Strebens, für eine pünktliche Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeiten und
Disputationen, kurz für die Erreichung des Zweckes eingestanden werden.
Zweitens mus3 nothwendig aus der stündlichen Berührung gereifterer, mehr
oder weniger ausgezeichneter junger Männer eine durch nichts sonst zu
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