Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

an  höheren  Staatsdienern.  467

Sehr  viel  hänge  natürlich  von  der  Entscheidung  der  Frage  ab,  wem
die  unmittelbare  Leitung  der  Anstalt,  die  Berathung  und,  soweit  davon  die
Rede  sein  könnte,  die  Beaufsichtigung  der  Zöglinge  zu  übertragen  sei?
Der  Möglichkeiten  sind  manche;  allein  wenigstens  für  mittlere  Staaten,  in
welchen  die  Einrichtung  neuer  Stellen  aus  wirthschaftlichen  Gründen  möglichst
  zu  vermeiden  ist,  dürfte  entschieden  für  das  Collegium  der  Lehrer
der  Rechte  und  der  Staatswissenschaften  an  der  Hochschule  zu  stimmen  sein.
Von  den  akademischen  Lehrern  mag,  wenn  von  Jemand,  Bekanntschaft  mit
dem  Stande  der  Wissenschaft  und  der  Literatur  erwartet  werden;  sie  sind
befähigt  zur  Beurtheilung  der  von  den  Zöglingen  zu  liefernden  Arbeiten,
zur  Leitung  der  Disputationen;  von  ihnen  ist  nicht  zu  fürchten,  dass  sie,
dem  Zwecke  der  Anstalt  entgegen,  eine  vorwiegende  Neigung  zur  blos  praktischen
  Abrichtung  entwickeln.  Unter  der  grösseren  Anzahl  dieser  Männer
wird  sich  auch  wohl  immer  einer  finden,  welchem  mit  Ruhe  die  unmittelbare
  Aufsicht  übertragen  werden,  der  also  in  dem  Gebäude  der  Anstalt
wohnen  und  die  Wirthschaft  sowohl  als  die  Hausordnung  überwachen  könnte,
Die  Entschädigung  für  die  Mühewaltung  bei  der  Anstalt  wäre  mit  mässigem
  Aufwande  zu  bestreiten.  Lauter  Vortheile,  welche  bei  jeder  andern
Einrichtung  gar  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  zu  erreichen  stünden.  Auch
wäre  bier  nicht  zu  fürchten,  dass  die  Leitung,  zum  grossen  Nachtheile  der
Sache,  einem  im  Staatsdienste  verbrauchten  und  abgelebten  Manne  als  vermeintlicher
  Ruheposten  übertragen  würde.  —  Allerdings  ist  dabei  vorausgesetzt,
  dass  die  Anstalt  an  dem  Sitze  der  Hochschule  errichtet  werde;
allein  diess  möchte  unter  allen  Umständen,  schon  des  literarischen  Apparates
sowie  des  vorherrschend  wissenschaftlichen  Lebens  wegen,  gerathen  sein.  Besässe
  aber  ein  Staat  mehrere  Hochschulen,  so  wäre  diejenige  zu  wählen,  welche
für  das  Studium  der  Staatswissenschaften  die  meisten  Hülfsmittel  darböte.

Grosse  Vorsicht  bedürfte  die  Anordnung  des  Zusammenlebens  der  jungen
Männer,  wenn  nicht  hieran  die  ganze  Anstalt  scheitern  sollte.  Unzweifelhaft
  lassen  sich  gegen  die  Vereinigung  in  einem  Öffentlichen  Gebäude
mancherlei  nicht  unwichtige  Einwendungen  machen;  so  die  Kosten  der  Erbauung
  und  Unterhaltung  eines  solchen  Hauses,  die  Beschwerlichkeit  der
in  demselben  zu  führenden  grossen  Wirthschaft,  die  Abneigung  eines  Manchen
gegen  den  Aufenthalt  in  einer  solchen  Anstalt.  Dennoch  muss  man  wolıl
aus  einer  ganzen  Reihe  von  triftiigen  Gründen  auf  derselben  bestchen.
Vorerst  kann  nur  bei  einem  solchen  Zusammenleben  für  eine  wirkliche
Leitung  des  Einzelnen,  für  eine  wirksame  Beobachtung  des  Fleisses  und
Strebens,  für  eine  pünktliche  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Arbeiten  und
Disputationen,  kurz  für  die  Erreichung  des  Zweckes  eingestanden  werden.
Zweitens  mus3  nothwendig  aus  der  stündlichen  Berührung  gereifterer,  mehr
oder  weniger  ausgezeichneter  junger  Männer  eine  durch  nichts  sonst  zu

80  *