6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber
Schiff und Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt
und die Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten die große Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der
Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn durch
die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der
Reise verkauften Gütern; die Bodmereiprämie, wenn das erforderliche Geld
durch Bodmerei aufgenommen wird, und wenn dies nicht der Fall ist,
die Prämie für die Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten
für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung
über die große Haverei (Dispache).
§. 707.
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der
in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von
Geld entstehen;
2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit
Erfolg reklamirt werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs
und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu ent-
gehen, geprangt worden ist.
§. 708.
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände
betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der
Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die
Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§. 566);
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest
oder Ladebuch Auskunft giebt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere, die dem Schiffer
nicht gehörig bezeichnet worden sind (§. 607).
§. 709.
Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des Schiffes entstandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt,