Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber 
Schiff und Ladung losgekauft werden. 
Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt 
und die Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten die große Haverei. 
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der 
Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn durch 
die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstehen. 
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. 
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der 
Reise verkauften Gütern; die Bodmereiprämie, wenn das erforderliche Geld 
durch Bodmerei aufgenommen wird, und wenn dies nicht der Fall ist, 
die Prämie für die Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten 
für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung 
über die große Haverei (Dispache). 
§. 707. 
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 
1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der 
in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von 
Geld entstehen; 
2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit 
Erfolg reklamirt werden; 
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs 
und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu ent- 
gehen, geprangt worden ist. 
§. 708. 
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die 
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände 
betreffen: 
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der 
Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die 
Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§. 566); 
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest 
oder Ladebuch Auskunft giebt; 
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere, die dem Schiffer 
nicht gehörig bezeichnet worden sind (§. 607). 
§. 709. 
Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des Schiffes entstandene, zur großen 
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.