Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen 
hat (§. 486 Abs. 1 Nr. 1), sowie die nicht unter eine der vorigen 
Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvoll- 
ständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen 
Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten 
des Schiffers gehört hat (§. 486 Abs. 1 Nr. 2); 
9. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung 
(§. 485, §. 486 Abs. 1 Nr. 3), auch wenn diese Person zugleich Mit- 
eigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; 
10. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften 
über die Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt nach den Vor- 
schriften über die Invalidenversicherung gegen den Rheder zustehen. 
§. 755. 
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung 
verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre 
des Schiffes zu. 
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. 
§. 756. 
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich 
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung ent- 
standen ist. 
§. 757. 
Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu 
welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines 
neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. 
§. 758. 
Den im §. 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der 
aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht 
an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben 
Dienst- und Heuervertrag fallen. 
§. 759. 
Auf das dem Bodmereigläubiger nach §. 679 zustehende Pfandrecht finden 
dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen 
Schiffsgläubiger gelten. 
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch 
nach dem Inhalte des Bodmereivertrags (§. 680).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.