* 56. Der Landtag als Ganzes. 257
sind und die Vorlagen von einer Session nicht in die andere übergehen
dürfen — Grundsatz der Diskontinuität — besteht der wichtigste
Unterschied von der Vertagung. Mit der Schließung ist die Sitzungsperiode
beendet und hören die. Kammern auf als Kollegien zu bestehen.
Es ist daher zur Wiederaufnahme der Thãtigkeit Neuberufung
und Neukonstituierung nötig.
Manche Staaten (z. B. Württemberg, Baden) kennen für die
Zeit, in welcher der Landtag nicht versammelt ist, einen ständischen
Ausschuß, welcher, ähnlich dem Moderamen der reformierten Kirchenverfassung,
in der Zwischenzeit die den Landtag betreffenden Geschäfte
erledigt und Vorlagen vorbereitet.“
4. Während mit der Schließung nur das Kollegium des Landtages
als solches aufhört, erlischt mit der Auflösung auch das
Recht der Abgeordneten. Wenn eine Uebereinstimmung zwischen den
Faktoren des konstitutionellen Lebens nicht zu erzielen ist, so wird
ein persönliches Eingreifen des Monarchen nötig. Dasselbe kann
erfolgen durch einen Ministerwechsel oder durch eine Kammerauflösung.
Die Folge der letzteren ist der Eintritt von Neuwahlen, die binnen
einer bestimmten Zeit erfolgen müssen. Selbstverständlich können
also nur Wahlkammern aufgelöst werden; doch gilt die Auflösung
auch für die nicht betroffene Kammer eo ipso als Schließung, weil
es nicht Sessionen einzelner Kammern gibt.:
II. Die politischen Rechte des Landtages.
Aus der oben gegebenen Darlegung über den juristischen Charakter
der Volksvertretung folgt, daß dieselbe keine dem Monarchen
gegenüberstehende, zur Wahrnehmung von Sonderinteressen bestellte
Korporation ist, sondern ein aus dem Volke hervorgehendes aber
vom Willen des einzelnen Bürgers unabhängiges Organ im Staate.
Die Lehre von der schroffen Gewaltenteilung wies diesem Organ
lediglich Anteil an der Gesetzgebung zu. Diese Lehre hat bei uns
keinen Eingang gefunden. Vielmehr ist bei uns aus einzelnen ge-1
Vgl. Sarwey, wirtt. St. N. 19. Mai 1862 das preußische Herren-II
S. 232. Vad. Verf. 5 haus. Ugl. hiergegen Rönne 1
: Anderer Meinung Ur am S. 279, 80.
v. Kirchenbeim, Lehrbuch ded Staatsrechts. 17