Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

*  56.  Der  Landtag  als  Ganzes.  257

sind  und  die  Vorlagen  von  einer  Session  nicht  in  die  andere  übergehen
  dürfen  —  Grundsatz  der  Diskontinuität  —  besteht  der  wichtigste
Unterschied  von  der  Vertagung.  Mit  der  Schließung  ist  die  Sitzungsperiode
  beendet  und  hören  die.  Kammern  auf  als  Kollegien  zu  bestehen.
  Es  ist  daher  zur  Wiederaufnahme  der  Thãtigkeit  Neuberufung
und  Neukonstituierung  nötig.

Manche  Staaten  (z.  B.  Württemberg,  Baden)  kennen  für  die
Zeit,  in  welcher  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  einen  ständischen
Ausschuß,  welcher,  ähnlich  dem  Moderamen  der  reformierten  Kirchenverfassung,
  in  der  Zwischenzeit  die  den  Landtag  betreffenden  Geschäfte
erledigt  und  Vorlagen  vorbereitet.“

4.  Während  mit  der  Schließung  nur  das  Kollegium  des  Landtages
  als  solches  aufhört,  erlischt  mit  der  Auflösung  auch  das
Recht  der  Abgeordneten.  Wenn  eine  Uebereinstimmung  zwischen  den
Faktoren  des  konstitutionellen  Lebens  nicht  zu  erzielen  ist,  so  wird
ein  persönliches  Eingreifen  des  Monarchen  nötig.  Dasselbe  kann
erfolgen  durch  einen  Ministerwechsel  oder  durch  eine  Kammerauflösung.
Die  Folge  der  letzteren  ist  der  Eintritt  von  Neuwahlen,  die  binnen
einer  bestimmten  Zeit  erfolgen  müssen.  Selbstverständlich  können
also  nur  Wahlkammern  aufgelöst  werden;  doch  gilt  die  Auflösung
auch  für  die  nicht  betroffene  Kammer  eo  ipso  als  Schließung,  weil
es  nicht  Sessionen  einzelner  Kammern  gibt.:

II.  Die  politischen  Rechte  des  Landtages.

Aus  der  oben  gegebenen  Darlegung  über  den  juristischen  Charakter
  der  Volksvertretung  folgt,  daß  dieselbe  keine  dem  Monarchen
gegenüberstehende,  zur  Wahrnehmung  von  Sonderinteressen  bestellte
Korporation  ist,  sondern  ein  aus  dem  Volke  hervorgehendes  aber
vom  Willen  des  einzelnen  Bürgers  unabhängiges  Organ  im  Staate.
Die  Lehre  von  der  schroffen  Gewaltenteilung  wies  diesem  Organ
lediglich  Anteil  an  der  Gesetzgebung  zu.  Diese  Lehre  hat  bei  uns
keinen  Eingang  gefunden.  Vielmehr  ist  bei  uns  aus  einzelnen  ge-1

  Vgl.  Sarwey,  wirtt.  St.  N.  19.  Mai  1862  das  preußische  Herren-II
  S.  232.  Vad.  Verf.  5  haus.  Ugl.  hiergegen  Rönne  1

:  Anderer  Meinung  Ur  am  S.  279,  80.

v.  Kirchenbeim,  Lehrbuch  ded  Staatsrechts.  17