Erreicht ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht der
Schaden in ebensovielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Be-
trags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theiles der
Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt.
Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht
angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des §. 860 vorhanden, so kommt
von dem Schaden der im §. 860 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
§. 880.
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines theilweisen Verlustes
der Schaden in dem Ausfalle, welcher sich darauf gründet, daß der Gegenstand, der
verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur
Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt.
§. 881.
Der Versicherer hat den nach den §§. 872 bis 880 zu berechnenden Schaden
vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet
der Vorschrift des §. 800; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach
Maßgabe des §. 792 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten.
Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
§. 882.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine
Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1 sein Interesse;
2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4. den Schaden und dessen Umfang.
§. 883.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte
darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags
Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (§. 782), so muß
der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung
in seinem Interesse genommen ist.