in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im §. 894
bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.
§. 896.
Die Anwendung der Vorschriften der §§. 894, 895 wird dadurch nicht aus-
geschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der
Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer
ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
§. 897.
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits
zu laufen begonnen hat.
§. 898.
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte
befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze
Prämie zurückzufordern oder einzubehalten oder auf Kosten des Versicherers nach Maß-
gabe des §. 789 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch
nicht zu, wenn ihm wegen der Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers ge-
nügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder
die neue Versicherung genommen hat.
§. 899.
Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die dem
Versicherten nach dem Versicherungsvertrag auch in Bezug auf künftige Unfälle zu-
stehenden Rechte mit der Wirkung abgetreten werden, daß der Erwerber den Ver-
sicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht
stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe.
Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht
eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.
Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche
ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er
dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsvertrage nicht
hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Uebertragung
entstanden sind.
Durch diese Vorschriften werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst In-
dossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, die an Order lautet, nicht berührt.
§. 900.
Die Vorschriften des §. 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer
Schiffspart.