Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
3. in Ansehung der nicht unter Nr. 2 fallenden Forderungen aus dem Ver- 
schulden einer Person der Schiffsbesatzung (§. 754 Nr. 9) mit dem Ab- 
laufe des Jahres, in welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß 
erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zu- 
sammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem 
der Zusammenstoß stattgefunden hat; 
4. in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Jahres, in 
welchem die Forderung fällig geworden ist. 
§. 904 
Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Bodmerei- 
gelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten haften- 
den Forderungen sowie die wegen dieser Gelder Beiträge und Kosten begründeten 
persönlichen Ansprüche. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit 
dem Ablaufe des Jahres, in welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, 
in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die 
Fälligkeit eingetreten ist. 
§. 905. 
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Ver- 
sicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem die ver- 
sicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des 
Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff ver- 
schollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 10. Mai 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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