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XIII. Der §. 117 Abs. 3 wird gestrichen.
XIV. Der §. 127 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur An-
meldung aufzufordern.
XV. Der §. 148 Abs. 3 fällt weg.
XVI. Der §. 152 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (§. 10)
zur Befolgung der im §. 8 Absatz 2, §. 14, §§. 28, 30, §. 59
Absatz 2, §. 61, §. 76 Absatz 2, §. 77 Absatz 2 enthaltenen Vor-
schriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne Strafe darf
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. In gleicher
Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren zur
Befolgung der im §. 31 Absatz 2, §. 45, §. 46 Absatz 2, §. 49 Absatz 4
und 5, §. 82, §. 83 Absatz 2, §. 87 Absatz 1, §. 148 Absatz 2
enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
Artikel 11.
Das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom
20. April 1892 (Reichs= Gesetzbl. S. 477) wird dahin geändert:
I. Der §. 7 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Gesellschaft ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
II. Der §. 8 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gerichte zu zeichnen.
III. Der §. 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver-
jähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister.
IV. Der §. 10 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und
der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die
Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschafts-
vertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über
die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Geschäfts-
führer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind
auch diese Bestimmungen einzutragen.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 70