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II. Der §. 45 Satz 2 fällt weg.
III. Der §. 58 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, bedürfen der Ge-
nehmigung des Ehemannes.
IV. Der §. 63 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag
des Ehemannes.
V. Der §. 69 erhält folgenden Abs. 2:
*Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift des §. 764 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berührt.-
VI. Die §§. 70 bis 74 fallen weg.
Artikel 15.
Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt,
als es in diesem Gesetze bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landes-
gesetze verwiesen ist.
Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche
Vorschriften erlassen werden.
Artikel 16.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lagerscheine und
Lagerpfandscheine, die Vorschriften über Lagerscheine jedoch nur insoweit, als sie den
§. 363 Abs. 2 und die §§. 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchs ergänzen.
Artikel 17.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Checks.
Artikel 18.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen
dem Brauer und dem Wirthe über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem
Vertrage sich ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere
Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 19.
Unberührt bleiben:
1. für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin die §§. 51 bis 53, 55
der Verordnung vom 28. Dezember 1863, betreffend die Publikation des
Handelsgesetzbuchs, sowie die zur Abänderung dieser Verordnung ergangene
Verordnung vom 22. Oktober 1869;