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2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar 1866,
betreffend die Löschung der Seeschiffe, nebst den dazu später ergangenen
Gesetzen;
3. für die freie und Hansestadt Hamburg der §. 50 des Einführungsgesetzes
zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 22. Dezember 1865.
Artikel 20.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen ein Pfand-
recht an einem im Bau begriffenen Schiffe ohne Uebergabe des Schiffes durch Ein-
tragung in ein besonderes Register bestellt werden kann, sowie die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Zwangsversteigerung eines solchen Schiffes.
Artikel 21.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausführung der
Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, soweit sie durch das Bundesgesetz vom
5. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 379) aufrecht erhalten sind. Dies gilt jedoch
nicht für die Vorschriften über kaufmännische Anweisungen.
Artikel 22.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister ein-
getragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vor-
schriften geführt werden durften.
Die Vorschriften des §. 20 des Handelsgesetzbuchs über die in die Firma der
Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien aufzunehmenden Be-
zeichnungen finden jedoch auf die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs für
eine solche Gesellschaft in das Handelsregister eingetragene Firma Anwendung, wenn
die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine
Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist.
Artikel 23.
Auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf
Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung, sofern
vor diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die
bisherigen Vorschriften die Eintragung knüpfen.
Artikel 24.
Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien gemäß den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 123) in Geltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren
Betrag als eintausend Mark gestellt, so bleiben im Falle einer Zusammenlegung
oder sonstigen Umwandlung dieser Aktien die Vorschriften des §. 180 Abs. 1 des