Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von rother Farbe versehen sein, 
welcher bei Gefäßen bis zu 35 Centimeter Höhe mindestens 2 Centimeter, bei 
höheren Gefäßen mindestens 5 Centimeter breit sein muß. 
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden 
oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die Inschrift außer- 
dem den Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten 
zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen 
(Fabrikmarke) zu enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und 
Kunstspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher 
die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefet“ mit dem Namen 
oder der Firma des Verkäufers angebracht ist. 
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken 
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, 
auch muß denselben die Inschrift „Margarine“) „Margarinekäse“ eingepreßt sein. 
§. 3. 
Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder 
anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten. 
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm 
bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Ge- 
wichtstheile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichts- 
theile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. 
§. 4. 
In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt, 
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, 
Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten. 
Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, ver- 
packt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder 
das Feilhalten von Margarinekäse untersagt. 
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen Volks- 
zählung weniger als 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des vor- 
stehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den Klein- 
handel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie auf 
das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden Waaren 
keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett 
innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorrathsgefäßen und an besonderen 
Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung von Butter, Butterschmalz und 
Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt werden. 
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebniß einer 
späteren Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr Anwendung findet,
	        
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