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bewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und
daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke
der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen
ist ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für
die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§. 9.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder
Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be-
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren
Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der
Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung
gelangenden Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu
ertheilen.
§. 10.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die
Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mittheilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim ge-
haltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen,
solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen.
§. 11.
Der Bundesrath ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil-
halten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder
deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten.
§. 12.
Der Bundesrath ist ermächtigt,
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen zur
Ausführung der Vorschriften des §. 2 zu erlassen,
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Ge-
setzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-
Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen
vorzunehmen sind.
§. 13.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im §. 1
bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine
Anwendung.