Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Frankreich. 
A. Von französtschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
  
 
 
 
 
 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1.  Der Nordbahn. 
2.  Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne - Meuse nach Vrigne - 
aux - Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Rambervillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint - Dizier nach Vassy, Vassy 
nach Doulevant - le - Chàteau. 
3.  Der Westbahn. 
4.  Der Paris - Lyon - Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint - Louis. 
5. Der Orléansbahn, einschließlich der unter den gleichen Bedingungen wie 
das Hauptnetz betriebenen Lokalbahnen der Sarthe. 
6. Der Südbahn. 
7.  Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre be- 
triebenen Lokalbahnen von Ligré - Rivière nach Richelieu und von Barbe- 
zieux nach Chàteauneuf. 
8.  Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy - Palaiseau. 
9.  Der Gesellschaft für Departemental - Eisenbahnen. 
10.  Der Eisenbahn - Gesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
11.  Der Gesellschaft des Médoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
12.  Der Gesellschaft für Departemental - Eisenbahnen. 
13.  Von Marlieux nach Chàtillon - fur - Chalaronne. 
14.  Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Médoc). 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebenen Strecken 
von der belgisch - französischen Grenze: 
15. bei Treignes bis Vireux. 
 
16.  bei Doissche bis Givet.
	        
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