Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

VII 
Die Theilung soll auch nach dem Augenscheine gleichmäßig sein. 
Keinesfalls dürfen benachbarte kleinste Theilabschnitte um mehr als ein 
Viertel ihrer durchschnittlichen Länge von einander abweichen. 
III. Vorschriften über die Aichung von Meßwerkzeugen zur 
Bestimmung des Prozentgehalts von Zuckerlösungen. 
§. 1. 
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Saccharimeter zugelassen, welche 
die Temperatur in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der 
Temperatur von + 20 Grad, den Prozentgehalt reiner Zuckerlösungen in Gewichts- 
prozenten angeben. 
Die Prozentskalen der Instrumente müssen eingetheilt sein in ganze, halbe, 
Fünftel- oder Zehntel-Prozente, die Thermometerskalen in ganze oder halbe Grade, 
und zwar in ganze Grade, wenn die Prozentskalen in ganze oder halbe Prozente 
getheilt sind, andernfalls in halbe Grade. 
Die Gesammtlänge der Eintheilung einer Prozentskale darf 200 Millimeter 
nicht übersteigen; die Länge eines kleinsten Theilabschnitts dieser Skale muß 
mindestens 1 Millimeter betragen. 
Als normaler Umfang der Prozentskale eines Instruments werden 
30 Prozente betrachtet, so daß im Allgemeinen drei Gattungen von Instrumenten 
in Frage kommen werden, nämlich Instrumente von 0 bis 30, solche von 30 
bis 60 und solche von 60 bis 90 Prozent. Doch sind auch Instrumente mit 
anderem Skalenumfange zulässig. Instrumente, die in Zehntel-Prozente getheilt 
sind, dürfen nicht mehr als höchstens 20 Prozente enthalten. 
Die Thermometerskalen müssen die Temperatur von 0 Grad bis + 35 Grad 
umfassen. Bei Instrumenten, die in ganze oder halbe Prozente getheilt sind, 
dürfen sie bis + 70 Grad reichen. Die Länge eines kleinsten Theilabschnitts 
muß mindestens 1,5 Millimeter betragen. 
§. 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Instruments 
soll durch das Quecksilbergefäß seines Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der 
Skalen angebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht ver- 
rücken lassen, auch nicht von selbst sich loslösen können. 
2. Die äußeren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse 
symmetrischen Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die 
Spindel beim Eintauchen sich lothrecht stellt. 
3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche 
haben und keine der Stempelung hinderlichen Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.
	        
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