Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als fünf Stellen geprüft 
worden, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen 
berechnet. 
§. 8. 
Die Aichung der Thermo-Saccharimeter erfolgt durch die Normal-Aichungs- 
Kommission oder durch Aichämter, welche hierzu im Einvernehmen mit der 
Normal-Aichungs-Kommission ermächtigt werden. 
Berlin, den 2. Juli 1897. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Hopf. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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