Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nr. 2405.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. Vom 13. Juli 1897. 
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 24. Juni 1897 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschluß erhält der Schlußsatz 
unter C Ziffer 4 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten (Bekanntmachung vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723) folgenden 
Wortlaut: 
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, für einzelne Stationen 
und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen 
eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Be- 
fähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahn- 
polizeibeamte einer Klasse durch Beamte einer anderen Klasse aushülfs- 
weise vertreten werden, auch wenn die zur Vertretung heranzuziehenden 
Beamten zwar die formelle Befähigung dafür nicht besitzen, jedoch zur 
ordnungsmäßigen Wahrnehmung der ihnen aus dem anderen Dienst- 
zweige zu übertragenden Geschäfte thatsächlich befähigt sowie mit den 
in Frage kommenden örtlichen Verhältnissen vertraut sind. 
Die vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 13. Juli 1897. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
zeichs- Gesebl. 1807. 96 
 
	        
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