8. 26.
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Schauspiele, Concerte, Tanzbelustigungen
und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es im Uebrigen bei den
bestehenden Vorschriften.
F. 2
n Betreff der religiösen aulenab- sae anherhalb der Kirche bewendet es bei
den geg besonderen Vorschriften
Unberührt bleiben ferner felbsitwersländlich die Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 5n Stkoldemokralt, sowie
der §F. 17 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig. volzegn 6 Unser Fürstliches
Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Reue Burg zu Greiz, am 3. Januar 1887.
¶. 8.) Heinrich XXIL. det
aber.
Negi so. Bekanntmach in 4. Jannar 1887,
betreffend die Gew# rung der Rechtshilfe an Ginen anderer deutscher
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungangelegenheiten in
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1883
Unter Bezugnahme auf die Negierungs- Verordnung vom 29. Juni 1886, betreffend
die Gewährung der Rechtöhilse an Behörden anderer deutscher Vundesstaaten bei
Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in Ausführung des Gesetzes vom 3.
Jannar 1883 (Ges.-S. 1886 S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu Eisenach
am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung beigedruckte Vertrag
für den Verkehr mit den Behörden des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt mit
dem’ Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft tritt, daß die Inanspruchnahme
und Gewährung von Rechtshilse bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenbeiten
von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Behorden des genaunten
Staatre nach Maßgabe der Bestimmungen des gedachten Vertrages zu erfolgen hat.
Greiz, am 4. Januar 1887.
Furstl. Reuß- Plauisce „Landesregierung.
Ho aU mann.
Richter.