Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

8.  26.
Rücksichtlich  der  öffentlichen  Schaustellungen,  Schauspiele,  Concerte,  Tanzbelustigungen
  und  überhaupt  der  öffentlichen  Vergnügungen  bewendet  es  im  Uebrigen  bei  den
bestehenden  Vorschriften.

F.  2
n  Betreff  der  religiösen  aulenab-  sae  anherhalb  der  Kirche  bewendet  es  bei

den  geg  besonderen  Vorschriften

Unberührt  bleiben  ferner  felbsitwersländlich  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Oktober  1878  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  5n  Stkoldemokralt,  sowie
  der  §F.  17  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  vom  31.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig.  volzegn  6  Unser  Fürstliches
  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Reue  Burg  zu  Greiz,  am  3.  Januar  1887.

¶.  8.)  Heinrich  XXIL.  det
aber.

Negi  so.  Bekanntmach  in  4.  Jannar  1887,
betreffend  die  Gew#  rung  der  Rechtshilfe  an  Ginen  anderer  deutscher
Bundesstaaten  bei  Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungangelegenheiten  in

Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1883

Unter  Bezugnahme  auf  die  Negierungs-  Verordnung  vom  29.  Juni  1886,  betreffend
  die  Gewährung  der  Rechtöhilse  an  Behörden  anderer  deutscher  Vundesstaaten  bei
Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungsangelegenheiten  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.
Jannar  1883  (Ges.-S.  1886  S.  99),  wird  andurch  bekannt  gegeben,  wie  der  zu  Eisenach
am  12.  Juni  1885  abgeschlossene,  der  bezeichneten  Regierungs-Verordnung  beigedruckte  Vertrag
  für  den  Verkehr  mit  den  Behörden  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  mit
dem’  Tage  des  Erscheinens  dieser  Bekanntmachung  dergestalt  in  Kraft  tritt,  daß  die  Inanspruchnahme
  und  Gewährung  von  Rechtshilse  bei  Zwangsvollstreckungen  in  Verwaltungsangelegenbeiten
  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  gegenüber  den  Behorden  des  genaunten
Staatre  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gedachten  Vertrages  zu  erfolgen  hat.

Greiz,  am  4.  Januar  1887.
Furstl.  Reuß-  Plauisce  „Landesregierung.

Ho  aU  mann.
Richter.