Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

  §.  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs - Hauptkasse    nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.
§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  Reichsschuldenverwaltung  übertragen  wird,  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,
welche  den  30.  September  1898  nicht  überschreiten  darf,  wird  dem  Reichskanzler
überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,
  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung
der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  März  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.