Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 622 — 
  
  
Laufende Nummer. 
Servis- 
A. I. 
  
  
Jähr— Davon werden Jähr- Davon werden 
Bezeichnung der Charge. gezahlt für den gezahlt für den 
  
  
  
  
  
licher licher 
Servis-  Winter- Sommer-, Servis-- Winter- Sommer- 
betrag Monat betrag Monat 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark.,  Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark., Pf. 
  
  
Geschäfts-, Wacht- und Arresträume. 
12. Ein Geschäftszimmer. . . . 315, - 30, 60, 21, 90, 252, - 24, 60 17, 40 
13a. Eine einzelne Wacht- oder Arreststube 54, —, 4, 50, 54, -, 4, 50, 4, 50 4, 50, 4, 50 
b. Zwei dergleichen zusammenhängende Räume 90, -, 7, 50, 7, 50, 90, - 7, 50, 7, 50 
c. Drei dergleichen. . . . . .. 144, - 12, - 12, - 144, -  12, - 12, - 
d. Vier dergleichen. . . . 198, -, 16, 50, 16, 50, 198, -, 16, 50, 16, 50 
Bemerkung zu den Ziffern 4 bis 9 
des Tarifs: 
I. Die Servisbeträge unter a sind zuständig, 
wenn Quartier auf Grund des §. 2 Ziffer 1 
des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) in Anspruch 
genommen wird. 
II. Die Servisbeträge unter b sind zuständig 
in den Fällen des §. 2 Ziffer 2 des Quartier- 
leistungsgesetzes. 
III. Bei engem Quartier — Artikel I §. 2 des 
Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 245) — wird als Entschädigung für 
Offiziere und Mannschaften der volle tarif- 
mäßige Servis, indeß für die unter 4 bis 6 
des Tarifs aufgeführten Chargen nur der 
unter 7b für Gemeine ausgeworfene Tarifsatz 
gewährt. Für die Unterkunft der Pferde 
werden nur zwei Drittel der Tarifsätze 
unter 10 und 11 entrichtet. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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