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(Nahrungs- und Genußmittel) hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende
Bestimmungen einzufügen:
Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
1.
2.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
3.
7. a) Molkereien
mit Ausnahme
der Betriebe, welche
ausschließlich oder
vorwiegend fette
oder halbfette
Hartkäse herstellen.
b) Molkereien,
welche ausschließlich
oder vorwiegend
fette oder halbfette
Hartkäse herstellen.
Bei täglich einmaliger Milch-
lieferung der Betrieb während
sechs Stunden bis 12 Uhr
Mittags, bei täglich zweimali-
ger Milchlieferung der Betrieb
während sechs Stunden bis
12 Uhr Mittags und während
zweier Nachmittagsstunden.
Der Betrieb ohne Beschrän-
kung auf die vorstehend unter a
bezeichneten Stunden. Diese
Ausnahme findet in der Zeit,
wo die Herstellung fetter oder
halbfetter Hartkäse sich auf die
sogenannten Kellerarbeiten be-
schränkt, keine Anwendung) für
diese Zeit gelten vielmehr die
Bestimmungen unter a.
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten
Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes er-
forderliche Zeit freizugeben.
Die Arbeiter dürfen innerhalb der Zeit vom
Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montage früh
6 Uhr im Ganzen nicht länger als 18 Stunden
beschäftigt werden.
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.