Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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(Nahrungs- und Genußmittel) hinter den Bestimmungen zu Ziffer 6 folgende 
Bestimmungen einzufügen: 
  
  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten.  
 
  
1. 
2. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
3. 
  
7. a) Molkereien 
mit Ausnahme 
der Betriebe, welche 
ausschließlich oder 
vorwiegend fette 
oder halbfette 
Hartkäse herstellen. 
b) Molkereien, 
welche ausschließlich 
oder vorwiegend 
fette oder halbfette 
Hartkäse herstellen. 
  
Bei täglich einmaliger Milch- 
lieferung der Betrieb während 
sechs Stunden bis 12 Uhr 
Mittags, bei täglich zweimali- 
ger Milchlieferung der Betrieb 
während sechs Stunden bis 
12 Uhr Mittags und während 
zweier Nachmittagsstunden. 
Der Betrieb ohne Beschrän- 
kung auf die vorstehend unter a 
bezeichneten Stunden. Diese 
Ausnahme findet in der Zeit, 
wo die Herstellung fetter oder 
halbfetter Hartkäse sich auf die 
sogenannten Kellerarbeiten be- 
schränkt, keine Anwendung) für 
diese Zeit gelten vielmehr die 
Bestimmungen unter a. 
  
Den Arbeitern ist mindestens an jedem dritten 
Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes er- 
forderliche Zeit freizugeben. 
Die Arbeiter dürfen innerhalb der Zeit vom 
Sonnabend Abend 6 Uhr bis zum Montage früh 
6 Uhr im Ganzen nicht länger als 18 Stunden 
beschäftigt werden. 
2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 16. Oktober 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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