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maringen die alleinige und gemeinsame Wechselstation für die Mößkirch-Sigmaringer Verbindungsbahn.
Hinfichtlich der Anlage, Einrichtung und Benützung des von der Königlich Württembergischen
Regierung zu erbauenden Bahnhofs in Sigmaringen gelten alsdann die gleichen
Bestimmungen, welche für die bavisch-württembergischen Verbindungsbahnen bei den als
Wechselstationen bezeichneten Bahnhöfen im Artikel 12 vereinbart worden sind.
Zu Artikel 17 Ziffer 1.
Bei Entrichtung der Beförderungstare auf den in Baden gelegenen württembergischen
Stationen soll Gold, Silber und Papiergeld zu demselben Werthe wie bei den bavischen
Eisenbabnkassen, und bei den in Württemberg gelegenen badischen Stationen, wie bei den
württembergischen Eisenbahnkassen angenommen werden.
Zu Artikel 17 Ziffer 2.
Ermäßigungen am Tarife, welche die Großherzoglich Badische oder die Königlich
Württembergische Verwaltung für einzelne Gegenstände im Allgemeinen oder aber für
ein zelne Versender beim Transport auf der einen oder der andern ihrer Bahnen vorübergebend
gewährt, sollen nicht als allgemeine Tarifermäßigungen angesehen werden.
Zu Arrikel 17 Ziffer 3.
Wenn die beiden vertragschließenden Regierungen bestimmen, daß zwischen ihren Angebörigen
weder in Ansehung der Beförderungsweise, noch hinsichtlich der Abfertigung ein
Unterschied gemacht werden soll und die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des
andern Staats übergehenden Transporte in keiner Weise ungünstiger behandelt werden
sollen, als die in dem betreffenden Staate verbleibenden, so wird damit nicht verlangt,
daß auch die Tarife auf den Bahnen der beiden Regierungen gleich sein
sollen. Es wird vielmehr hier ausdrücklich bemerkt, daß es nicht in der Absccht der
vertragschließenden Regierungen liege, wegen Anwendung gleicher Tarife bei diesem Anlasse
eine Vereinbarung zu treffen.
Uebrigens werden es sich vie beiden Regierungen angelegen sein lassen, daß bei den
nach früheren Verträgen vereinbarten und bei den nach gegenwärtigem Uebereinkommen
ausgeführt werdenden badisch-württembergischen Verbindungsbabnen die thunlichste Rücksicht
auf die Erleichterung des wechselseitigen Verkehrs genommen werde.
Nach Vollendung der in Baden und Württemberg zur Ausführung bestimmten Babnen
und der damit im Zusammenbange stehenden badisch-württembergischen Anschlüsse werden