Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

188

maringen  die  alleinige  und  gemeinsame  Wechselstation  für  die  Mößkirch-Sigmaringer  Verbindungsbahn.


Hinfichtlich  der  Anlage,  Einrichtung  und  Benützung  des  von  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  zu  erbauenden  Bahnhofs  in  Sigmaringen  gelten  alsdann  die  gleichen
Bestimmungen,  welche  für  die  bavisch-württembergischen  Verbindungsbahnen  bei  den  als
Wechselstationen  bezeichneten  Bahnhöfen  im  Artikel  12  vereinbart  worden  sind.

Zu  Artikel  17  Ziffer  1.

Bei  Entrichtung  der  Beförderungstare  auf  den  in  Baden  gelegenen  württembergischen
Stationen  soll  Gold,  Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe  wie  bei  den  bavischen
Eisenbabnkassen,  und  bei  den  in  Württemberg  gelegenen  badischen  Stationen,  wie  bei  den
württembergischen  Eisenbahnkassen  angenommen  werden.

Zu  Artikel  17  Ziffer  2.

Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großherzoglich  Badische  oder  die  Königlich
Württembergische  Verwaltung  für  einzelne  Gegenstände  im  Allgemeinen  oder  aber  für
ein  zelne  Versender  beim  Transport  auf  der  einen  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergebend
  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine  Tarifermäßigungen  angesehen  werden.

Zu  Arrikel  17  Ziffer  3.

Wenn  die  beiden  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angebörigen
  weder  in  Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll  und  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staats  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
  daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  beiden  Regierungen  gleich  sein
sollen.  Es  wird  vielmehr  hier  ausdrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absccht  der
vertragschließenden  Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse
eine  Vereinbarung  zu  treffen.

Uebrigens  werden  es  sich  vie  beiden  Regierungen  angelegen  sein  lassen,  daß  bei  den
nach  früheren  Verträgen  vereinbarten  und  bei  den  nach  gegenwärtigem  Uebereinkommen
ausgeführt  werdenden  badisch-württembergischen  Verbindungsbabnen  die  thunlichste  Rücksicht
auf  die  Erleichterung  des  wechselseitigen  Verkehrs  genommen  werde.

Nach  Vollendung  der  in  Baden  und  Württemberg  zur  Ausführung  bestimmten  Babnen
und  der  damit  im  Zusammenbange  stehenden  badisch-württembergischen  Anschlüsse  werden