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(Nr. 2132.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 22. November 1897.
I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung
findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27),
ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom
11. Dezember d. J. unter „Italien. A. Von italienischen Verwal-
tungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ bei Nr. 4 nachzutragen:
k. S. Giorgio di Nogaro—Cervignano.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
· 1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“ sind gestrichen worden:
Nr. 78. Ronsdorf— Müngstener Eisenbahn und
Nr. 87. Wermelskirchen— Burger Eisenbahn
als Unternehmen von lediglich örtlicher Bedeutung.
2. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechten stein). B. I." ist
hinter Nr. 25 nachgetragen worden:
Die durch die italienische Eisenbahn-Gesellschaft Societa
Veneta per Imprese e Costruzioni Pubbliche betriebene
Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze:
25 a. bei Cervignano bis Cervignano.
Dementsprechend ist am Ende des Verzeichnisses der italienischen Eisen-
bahnen in der Anmerkung, betreffend die Bahnstrecken, welche von
italienischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, in der Zeile
„Oesterreich, Ziffer 23, 24, 25" beigefügt worden: 25a.
3. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be-
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 3 folgende neue
Fassung erhalten:
3. Jura— Simplonbahn, ausschließlich der von ihr betriebenen Seil-
bahn Cossonay Bahnhof J. S.—Cossonay Stadt.
4. Das Verzeichniß der dänischen Eisenbahnen (Bekanntmachung vom
20. August 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 723) ist wie folgt
neu gefaßt worden: